Firma: H. Wirz Storen und Rollladen AG
Adresse: Farbhofstrasse 20 8048 Zürich
Telefon: 044 271 04 40
E-Mail: info@wirz-storen.ch
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Die nachstehenden Bedingungen sind integrierender Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung.
1. Allgemeines
Sofern die nachstehenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten" und der SIA-Norm 342 "Sonnen- und Wetterschutzanlagen". Für anderslautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Anderslautende Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.
2. Preise und Verbindlichkeit
Alle Einheitspreise verstehen sich ohne MWST. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 60 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Auftragsbestätigung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrpreise für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).
3. Masse
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass ± 5 mm gemäss SIA-Norm 342). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.
4. Farbwahl
Die Grundpreise basieren auf den Standardfarben, welche je nach Produkt unterschiedlich sein können. Zusatz- und Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis, und zum Teil längerer Lieferfristen. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Farben bzw. Textilien nicht gewährleistet. Geringfügige Abweichungen in der Farbnuance und im Glanzgrad sowie kleine Farbschäden sind zu tolerieren.
5. Lieferfristen
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.
6. Versand, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle
Die Lieferung erfolgt normalerweise franko zur Baustelle bzw. zur entsprechenden Talbahnstation. Die Lastwagenzufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten. Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebebänder abgedeckt werden. Sofern die Holzteile entgegen den Vorschriften der SIA-Norm 342/4.12 und 5.3 roh bestellt werden, wird jede Haftung für evtl. auftretende Schäden abgelehnt. Dies gilt insbesondere für das Aufschwellen, Verziehen und Abblättern der Farbe infolge Feuchtigkeit sowie Fäulnis.
7. Baureklame
Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.
8. Montage
Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:
a) Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers.
b) Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall.
c) Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Metallfassaden mit Gewindenieten inkl. deren Lieferung.
d) Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen.
e) Die Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhängen von angepassten Jalousieflügeln nach der Fertigbehandlung.
f) Die elektrische Zu- und Verbindungsleitung, Sicherung, Unterputzkästen, Steckdosen, Stecker, Schalter usw.
g) Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze.
h) Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehen bleibende Gerüstung (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).
i) Der Mehraufwand für die Montage in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie). Beachten Sie auch Ziff. 12 dieser AGB.
j) Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte.
k) Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.
l) Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wieder montierten Anlageteilen (z.B. Kurbeln).
m) Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen.
Müssen beschriebene Arbeiten durch das Personal des Unternehmens ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regieansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. Elektroanlagen und zentrale Steuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmens in Betrieb genommen werden.
Für Beschädigungen an Leibungen ( Mauerabplatzungen ) Leitungen, irgendwelcher Art infolge Spitz- Bohr- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.
9. Verrechnung
Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferumfang (etappenweise). Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet.
Allfällige Änderungen der MWST-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt.
Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Index verrechnet. Als Grundlage gelten folgende Anteile in % der Auftragssumme: 40 % Materialkosten, 30 % Fabrikations- und Vertriebskosten, 20 % Montagekosten.
Abzüge, die nicht schriftlich vereinbart wurden, sind nicht zulässig.
Das Produkt bleibt bis zur erfolgter Zahlung, Eigentum der Firma H. Wirz AG, 8048 Zürich.
10. Zahlungsbedingungen
Bei Lieferungen ohne Montage: Barzahlung bei Abholung oder Lieferung. Oder nach Absprache per Rechnung.
Bei Lieferungen inkl. Montage: Bis Fr. 5'000.-- innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
Über Fr. 5'000.-- bis Fr. 20'000.—Teilzahlung.
60 % bei Vertragsabschluss, 30 % nach Montage, Rest 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
11. Garantie
Die Garantie beträgt zwei Jahre seit Abnahme. Das Garantierecht beinhaltet ausschliesslich das Nachbesserungsrecht unter Wegfall von Minderung und Wandelung.
Bei Aufträgen unter Fr. 10‘000.-- werden keine Bankgarantiescheine ausgestellt.
Zahlungsrückbehalte oder die Verrechnungseinrede des Bestellers zur Sicherstellung der Garantiepflicht sind nicht zulässig.
Ausschlüsse:
a) Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, Schäden durch Schneelast, leichte Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).
b) Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.
c) Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.
d) Bei Fassaden mit Aussenwärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
e) Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessung ausserhalb der in den Prospekten der Unternehmer angegebenen Limiten liegen, fallen nicht unter Garantie.
f) Automatikgeräte wie Sonnen- und Windwächter müssen im Winter ausgeschaltet werden (Gefahr durch Eis und Schnee). Für Schäden infolge Eis und Schnee besteht keine Haftung.
Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüstungen nach den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie. Drittkosten werden nicht übernommen. Die Demontage einzelner Teile wie Kurbeln, Führungen dürfen bauseits nicht vorgenommen werden. Es ist dafür ein Fachmann beizuziehen.
Garantiefälle gestatten es nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.
12. Umbauten oder Renovationen
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet.
Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers.
Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt.
Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.
Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:
a) Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung.
b) Die Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen,sowie äussere Abschlüsse soweit notwendig.
c) Das Herausspitzen vorhandener Beschlägeteile.
d) Die Bereitstellung von Mulden, die Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontierten Materials.
e) Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk,Boden. Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten.
f) Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Unternehmers.
Adresse
H. Wirz Storen und Rollladen AG
Farbhofstrasse 20
8048 Zürich